Allgemeine Geschäftsbedingungen inkl. KI-Nutzungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENSHUR GmbH für sämtliche Verträge über die Nutzung der webbasierten Software „RISKMANAGER by ENSHUR“ („Software“).
-
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
-
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ENSHUR GmbH gehen die Regelungen dieser Bedingungen vor.
-
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
-
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand
-
ENSHUR stellt dem Kunden eine cloudbasierte Softwarelösung zur digitalen Erstellung und Verwaltung von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung.
-
ENSHUR ist ausschließlich technischer Softwareanbieter. ENSHUR erbringt keine sicherheitstechnische, arbeitsrechtliche oder sonstige Rechtsberatung.
-
Die Software unterstützt bei der strukturierten Erfassung von Gefährdungen, Bewertungen und Maßnahmen. Eine fachliche oder rechtliche Prüfung erfolgt nicht durch ENSHUR.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden
§ 4 KI-Assistenz
-
Die Software enthält KI-gestützte Assistenzfunktionen zur Generierung von Vorschlägen für Gefährdungen, Risikobewertungen und Maßnahmen.
-
Die KI liefert unverbindliche Vorschläge. Eine automatische oder verbindliche Entscheidungsfindung erfolgt nicht.
-
Die KI-Assistenz ersetzt kein qualifiziertes Personal. Es obliegt dem Kunden, für die Verwendung der Software bzw. KI-Assistenz nur Personal einzusetzen, das über ausreichende KI-Kompetenz insbesondere nach Artikel 4 des AI-Act verfügt. Der Kunde verantwortet die Ergebnisse.
-
ENSHUR übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Konformität von KI-generierten Inhalten.
-
Eine Verwendung von Nutzungsdaten zur Verbesserung der KI-Funktionen kann erfolgen. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit widersprechen (Opt-out).
-
Für die KI-Assistenz werden externe KI-Dienstleister eingesetzt. Eine vertragsgemäße Verarbeitung erfolgt ausschließlich gemäß den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
-
ENSHUR ist berechtigt, eingesetzte KI-Modelle, technische Verfahren oder Anbieter jederzeit zu ändern oder weiterzuentwickeln.
-
Ein Einsatz von KI-Dienstleistern außerhalb der EU erfolgt ausschließlich als technischer Fallback und ohne gezielte Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 5 Nutzungsrechte und Lizenzmodell
-
Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Nutzung der Software RISKMANAGER ist ausschließlich für die eigene Organisation des Lizenznehmers zulässig. Eine Nutzung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen oder für Dritte (z. B. Kunden im Rahmen von Dienstleistungen) ist nicht gestattet. Abweichende Nutzungen sind nur auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dem Anbieter (z. B. im Rahmen eines Dienstleistermodells) zulässig.
-
Die Nutzung erfolgt mandantenbezogen und nutzerbezogen gemäß dem jeweils gewählten Lizenzmodell (Named-User-Modell).
Die im jeweiligen Tarif enthaltenen Benutzerkonten sind personengebunden und dürfen ausschließlich von einer natürlichen Person genutzt werden. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte oder die gemeinsame Nutzung eines Benutzerkontos durch mehrere Personen ist unzulässig.
Die Verwendung von Sammel- oder Funktionsaccounts (z. B. E-Mail-Verteiler oder allgemein zugängliche Accounts) ist nicht gestattet.
Im Tarif RISKMANAGER | 2 sind bis zu 2 Benutzer sowie bis zu 2 Datenbanken enthalten, im Tarif RISKMANAGER | 5 bis zu 5 Benutzer sowie bis zu 5 Datenbanken und im Tarif RISKMANAGER | 10 bis zu 10 Benutzer sowie bis zu 10 Datenbanken.
Die Nutzung zusätzlicher Benutzer oder Datenbanken ist nur nach Abschluss einer entsprechenden Erweiterung oder eines höheren Lizenzmodells zulässig. -
Die Nutzung erfolgt mandantenbezogen gemäß gewähltem Lizenzmodell. Der Umfang der nutzbaren Datenbanken richtet sich nach dem jeweils gebuchten Lizenzmodell.
Im Tarif RISKMANAGER | 2 sind bis zu 2 Datenbanken, im Tarif RISKMANAGER | 5 bis zu 5 Datenbanken und im Tarif RISKMANAGER | 10 bis zu 10 Datenbanken enthalten.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen.
- Er verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
- Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist,
- gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird, - Nach Vertragsende wird der Zugang des Kunden zur Software deaktiviert.
- Spätestens drei (3) Monate nach Vertragsende werden sämtliche Kundendaten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 7 Vergütung und Preisanpassung
-
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Website https://riskmanager.enshur.de veröffentlichten Preise.
-
ENSHUR ist berechtigt, die Vergütung mit Wirkung für zukünftige Vertragsverlängerungszeiträume angemessen anzupassen.
-
Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Beginn des neuen Vertragszeitraums mitgeteilt.
-
Widerspricht der Kunde der Preisänderung nicht vor Beginn des neuen Vertragszeitraums, gilt diese als vereinbart.
-
Widerspricht der Kunde der Preisänderung, endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Vertragsperiode.
§ 8 Datenverarbeitung
-
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
-
Hosting und Verarbeitung erfolgen grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union gemäß gesondertem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
Soweit im Rahmen von Zusatzfunktionen (insbesondere KI-Assistenz) externe Dienstleister eingesetzt werden, erfolgt die Verarbeitung ebenfalls gemäß dem AVV. -
Protokoll- und Logdaten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Assistenzfunktionen werden getrennt von den Nutzdaten gespeichert und nach spätestens 90 Tagen automatisiert gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 9 Datennutzung und Produktverbesserung
-
ENSHUR ist berechtigt, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten, soweit kein Personenbezug besteht oder dieser entfernt wurde, zur Verbesserung der Funktionalität, Stabilität und Sicherheit der Software sowie zur Weiterentwicklung der angebotenen Leistungen zu verwenden.
-
Eine Nutzung personenbezogener Daten zu diesen Zwecken erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
-
Der Kunde kann der Verwendung seiner Daten für Zwecke der Produktverbesserung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (Opt-out). Der Widerspruch ist in Textform (z. B. per E-Mail) zu richten an ENSHUR.
-
Durch den Widerspruch entstehen dem Kunden keine Nachteile in der Nutzung der Software.
§ 10 Daten Nutzungsanalyse (Analytics)
-
Zur technischen Analyse und Produktoptimierung werden anonymisierte bzw. pseudonymisierte Nutzungsdaten erhoben. Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der von ENSHUR betriebenen Systeme in der EU.
-
Die IP-Adresse wird gekürzt gespeichert. Es erfolgt keine Erstellung personenbezogener Profile und keine Zusammenführung mit anderen Datenquellen.
-
Die Analyse dient ausschließlich der Verbesserung von Funktionalität, Stabilität und Sicherheit der Software.
§ 11 Verfügbarkeit
-
Regelungen zur Verfügbarkeit sowie zu Supportleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
§ 12 Haftung
-
ENSHUR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
-
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ENSHUR nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
-
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
-
Die verschuldensunabhängige Haftung von ENSHUR auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
-
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
-
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ENSHUR.
-
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Software durch seine Nutzer im Einklang mit dem Vertrag und den geltenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
§ 13 Änderungen der AGB
-
ENSHUR ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, der technischen Rahmenbedingungen oder der Weiterentwicklung der Leistungen.
-
Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
-
Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. ENSHUR wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Folge hinweisen.
-
Widerspricht der Kunde den Änderungen, ist ENSHUR berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
-
Änderungen, die wesentliche Vertragsinhalte betreffen, insbesondere den Leistungsumfang oder die Vergütung, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam.
§ 14 Schlussbestimmungen
-
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
-
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Koblenz.
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Urmitz, den 02.04.2026